Vereinssatzung des Fördervereins

Satzung

Freundeskreis Kyffhäuser Gymnasium e.V.

§ 1 Name und Sitz

  • 1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Kyffhäuser-Gymnasium e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bad Frankenhausen.


§ 2 Zweck des Vereins

  • 1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere:
    • a. Die Unterstützung der Schule in all ihren vielfältigen Bildungsangeboten in enger, vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Schule,
    • b. die Gewährung von Zuwendungen an die Schule zu Einrichtungs-, Bau- und Veranstaltungswünschen, für die keine oder ungenügende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen,
    • c. die Wahrung der Bindung der ehemaligen Schüler untereinander und mit der Schule sowie aller früheren Frankenhäuser Abiturjahrgänge und deren Lehrer und Betreuer
    • d. die Förderung würdiger Schüler und Schülerinnen für vorbildlichen Einsatz und besondere Leistungen durch Preise und Stiftungen im Einvernehmen mit der Schulleitung.
  • 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt.
  • 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
  • 3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  • 4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft erlischt bei
    • a. Tod,
    • b. Austritt,
    • c. Ausschluss.
  • 2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Eine Kündigung wird erst zum Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
  • 3. Der Ausschluss kann erfolgen
    • a. falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
    • b. aus wichtigem Grund.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5 Beiträge und Spenden

  • 1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung.
  • 2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen, öffentliche Zuschüsse und die Bearbeitung von Projekten und Forschungsaufträgen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und privaten Einrichtungen aufgebracht werden.
  • 3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Finanzplan.


§ 6 Organe
Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand und
  • c) der erweiterte Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im laufenden Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin.
  • 2. Außerordentliche Mitgliedeıversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 10 vom Hundert der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen.
  • Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. lm Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  • 3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
    • a. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • b. Genehmigung der Jahresrechnung,
    • c. Entlastung des Vorstandes,
    • d. Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,
    • e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,
    • f. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Aufteilung des Vereinsvermögens gemäß § 12 und § 13.

lm Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

  • 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet oder die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • 5. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  • 6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


§ 8 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus
    • a. dem Vorsitzenden
    • b. einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c. dem Schatzmeister
  • 2. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die in der Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte aus.
  • 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
  • 4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§9) widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.


§ 9 Erweiterter Vorstand

  • 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • a. dem Vorstand ( § 8)
    • b. dem amtierenden Schulleiter
    • c. dem amtierenden Schulelternsprecher
    • d. dem amtierenden Schülersprecher
    • e. Beisitzer
  • 2. Der Vorstand kann Beisitzer berufen.
  • 3. Zu Vorstandsitzungen ist, immer der erweiterte Vorstand einzuberufen.
  • 4. Ein Mitglied des erweiterten Vorstands kann. nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 12 Satzungsänderung

  • 1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form, spätestens jedoch zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • 2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
  • 3. Sonstige Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder.


§ 13 Auflösung

  • 1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder gefassten Beschlusses.
  • 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung.